In BGE 111 IV 165 f. wurde die Frage offengelassen. Nachdem indessen die Selbstbegünstigung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung straflos ist (Trechsel, Art. 305 StGB N 13 mit Hinweisen), versteht sich die Straflosigkeit der Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters von selbst (Trechsel, Art. 305 StGB N 14; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 207). dd) Denkbar wäre schliesslich, dass sich der Lenker, bei welchem eine Blutprobe angeordnet wurde, oder der mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss, als mittelbarer Täter der Vereitelung einer Blutprobe schuldig macht.