Liegen beim Angestifteten die Voraussetzungen nicht vor, verunmöglicht er aber auf Veranlassung desjenigen, bei welchem eine Blutprobe angeordnet wurde oder der mit einer entsprechenden Anordnung rechnen muss, die Durchführung einer Blutprobe, liegt ein Fall der Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters vor. Dieses Verhalten war gemäss BGE 73 IV 240 grundsätzlich strafbar. Das Bundesgericht stützte sich dabei allerdings auf die inzwischen aufgegebene Schuldteilnahmelehre. In BGE 111 IV 165 f. wurde die Frage offengelassen.