An diesen Erfordernissen fehlt es regelmässig, wenn der Anstifter zu einem Sonderdelikt anstiftet, dessen besondere Voraussetzungen bei der angestifteten Person nicht vorliegen. Bei den Sonderdelikten kann Täter nur sein, wer die entsprechende Sonderpflicht hat. Nimmt eine Person ohne diese Qualifikation die tatbestandsmässige Handlung auf Veranlassung eines Sonderpflichtigen vor, so hat er unter Umständen zwar die Herrschaft über das Tatgeschehen, ist aber mangels der erforderlichen Qualifikation nicht Täter. Der Sonderpflichtige ist alsdann nicht einmal wegen Anstiftung strafbar, weil diese voraussetzt, dass der Angestiftete einen Straftatbestand erfüllt (Stratenwerth, § 13 N 36).