Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt eine Haupttat, die tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. Die Haupttat muss einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen und von einer natürlichen Person begangen sein. Tatbestandsmässig ist eine Haupttat nur, wenn der Täter neben den objektiven auch die subjektiven Tatmerkmale verwirklicht (Stratenwerth, § 13 N 82 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, vor Art. 24 N 22). An diesen Erfordernissen fehlt es regelmässig, wenn der Anstifter zu einem Sonderdelikt anstiftet, dessen besondere Voraussetzungen bei der angestifteten Person nicht vorliegen.