SVG besteht daher eine Pflicht, sich einer Blutprobe zu unterziehen, nur bei einem Verkehrsteilnehmer. bb) Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmte. Voraussetzung einer strafbaren Anstiftung ist, dass die angestiftete Person selbst ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Massgebend ist nicht nur, ob die Haupttat tatsächlich ausgeführt bzw. versucht wurde, sondern insbesondere auch, ob der Angestiftete überhaupt eine strafbare Handlung beging. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt eine Haupttat, die tatbestandsmässig und rechtswidrig ist.