Massgebend ist dabei allein die besondere Pflicht und nicht die Stellung des Täters an sich, aus der sie folgt. Deshalb können Sonderdelikte auch auf andere Weise als durch Verwendung täterschaftlicher Merkmale zustande kommen, nämlich durch Umschreibung der pflichtbegründenden Situation (wie etwa bei der Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2.A., § 9 N 5; BGE 116 IV 74). Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 3 SVG besteht daher eine Pflicht, sich einer Blutprobe zu unterziehen, nur bei einem Verkehrsteilnehmer.