140 f. VZV begründen. Wollte man den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG auf Dritte, welche mit der Entnahme oder Auswertung der Blutprobe betraut sind, nicht aber mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen, ausdehnen, müsste an sich jeder zur Anzeige oder Anordnung einer Blutprobe zuständige und dazu verpflichtete Beamte ebenfalls wegen Vereitelung einer Blutprobe bestraft werden, wenn er von dem ihm gebotenen Vorgehen absieht, um jemandem aus der Patsche zu helfen. Dieser Beamte begeht hingegen eine Begünstigung im Sinn von Art. 305 StGB (unechtes Unterlassungsdelikt; Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 290).