Dem steht bereits das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) entgegen. Zum selben Ergebnis führt auch die Tatsache, dass Art. 91 Abs. 1 SVG - Fahren in angetrunkenem Zustand - mit Bezug auf die Strafandrohung Art. 91 Abs. 3 SVG gleichgestellt ist. Eine gegenteilige Auffassung lässt sich schliesslich auch weder mit BGE 103 IV 51 noch dem Hinweis auf Art. 140 f. VZV begründen.