SVG bezieht sich mithin lediglich auf einen Verkehrsteilnehmer, welcher sich in einer Weise im Strassenverkehr verhält, dass er mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss und alsdann versucht, eine solche zu vereiteln. Damit behindert er den Gang einer ordnungsgemässen Strafuntersuchung und damit die Wahrheitsfindung mit Bezug auf eine von ihm zu vertretende Handlung. Es kann hingegen nicht angehen, Art. 91 Abs. 3 SVG auf alle Personen auszudehnen, die an der Anordnung, Entnahme und Auswertung einer Blutprobe beteiligt sind. Dem steht bereits das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) entgegen.