Der Berufungskläger beharrte auf einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe. 2. a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird nach Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Vereitelung einer Blutprobe macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 91 Abs. 3 SVG).