RBOG 1997 Nr. 32 Strafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert Art. 24 f. StGB, Art. 305 StGB, Art. 91 Abs. 3 SVG 1. Dem Berufungskläger wurde im Spital eine Blutprobe entnommen. Nachdem das IRM eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,06 bis 0,16 Gewichtspromille ermittelt hatte, kamen Zweifel an der Richtigkeit der Blutproben auf. Die zum fraglichen Zeitpunkt auf der Notfallstation tätige Krankenschwester gestand schliesslich, sie habe den Inhalt des Blutröhrchens des Berufungsklägers in den Ausguss geleert und das Röhrchen mit Bluttests zweier Spitalpatienten aufgefüllt.