{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--32_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-32", "Checksum": "44218863a14850842d9ba74339a612fb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:23", "Checksum": "6407dc3113c4b2cb68beb519147b248c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32\nRegeste:\nStrafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert\n\n\nAufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Berufungskläger und die Krankenschwester nur oberflächlich kannten. Der Berufungskläger übte auch weder einen besonderen Einfluss noch besonderen Druck auf die Krankenschwester aus. Daran ändern die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen dramatischen Schilderungen des Berufungsklägers über seine Zukunft im Fall einer Verurteilung nichts. Die Krankenschwester gab selbst an, aus einem \"Sozialtick\" heraus gehandelt zu haben. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Berufungskläger der Krankenschwester am Telefon sagte, auf welche Weise sie mit Bezug auf die Vernichtung der Blutprobe vorgehen sollte, verfügte er schliesslich nicht über die Tatherrschaft. Mittäterschaft scheidet daher aus. Die Annahme der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe entfällt, da die Krankenschwester diesen Tatbestand nicht verwirklichen konnte. Gehilfenschaft zur Begünstigung (des Gehilfen) bleibt ebenso wie die Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters straflos (BGE 115 IV 232).\nd) Der Berufungskläger kann somit weder wegen Vereitelung einer Blutprobe noch wegen Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe verurteilt werden. In dieser Hinsicht erweist sich somit die Berufung als begründet, während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Allerdings ist die Strafsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob dem Berufungskläger Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) nachgewiesen werden kann.\nRekurskommission, 10. Juli 1997, SB 97 12"}