{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--32_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-32", "Checksum": "44218863a14850842d9ba74339a612fb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:23", "Checksum": "6407dc3113c4b2cb68beb519147b248c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32\nRegeste:\nStrafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert\n\n\nbb) Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmte. Voraussetzung einer strafbaren Anstiftung ist, dass die angestiftete Person selbst ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Massgebend ist nicht nur, ob die Haupttat tatsächlich ausgeführt bzw. versucht wurde, sondern insbesondere auch, ob der Angestiftete überhaupt eine strafbare Handlung beging. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt eine Haupttat, die tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. Die Haupttat muss einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen und von einer natürlichen Person begangen sein. Tatbestandsmässig ist eine Haupttat nur, wenn der Täter neben den objektiven auch die subjektiven Tatmerkmale verwirklicht (Stratenwerth, § 13 N 82 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, vor Art. 24 N 22). An diesen Erfordernissen fehlt es regelmässig, wenn der Anstifter zu einem Sonderdelikt anstiftet, dessen besondere Voraussetzungen bei der angestifteten Person nicht vorliegen. Bei den Sonderdelikten kann Täter nur sein, wer die entsprechende Sonderpflicht hat. Nimmt eine Person ohne diese Qualifikation die tatbestandsmässige Handlung auf Veranlassung eines Sonderpflichtigen vor, so hat er unter Umständen zwar die Herrschaft über das Tatgeschehen, ist aber mangels der erforderlichen Qualifikation nicht Täter. Der Sonderpflichtige ist alsdann nicht einmal wegen Anstiftung strafbar, weil diese voraussetzt, dass der Angestiftete einen Straftatbestand erfüllt (Stratenwerth, § 13 N 36).\ncc) Eine Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe ist daher grundsätzlich denkbar, aber nur dann, wenn auf seiten des Angestifteten die Voraussetzungen von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllt sind, mit Bezug auf dessen Person mithin bereits eine Blutprobe angeordnet wurde oder der Angestiftete mit der Anordnung einer Blutprobe aufgrund der Umstände rechnen muss. Liegen beim Angestifteten die Voraussetzungen nicht vor, verunmöglicht er aber auf Veranlassung desjenigen, bei welchem eine Blutprobe angeordnet wurde oder der mit einer entsprechenden Anordnung rechnen muss, die Durchführung einer Blutprobe, liegt ein Fall der Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters vor. Dieses Verhalten war gemäss BGE 73 IV 240 grundsätzlich strafbar. Das Bundesgericht stützte sich dabei allerdings auf die inzwischen aufgegebene Schuldteilnahmelehre. In BGE 111 IV 165 f. wurde die Frage offengelassen. Nachdem indessen die Selbstbegünstigung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung straflos ist (Trechsel, Art. 305 StGB N 13 mit Hinweisen), versteht sich die Straflosigkeit der Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters von selbst (Trechsel, Art. 305 StGB N 14; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 207).\ndd) Denkbar wäre schliesslich, dass sich der Lenker, bei welchem eine Blutprobe angeordnet wurde, oder der mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss, als mittelbarer Täter der Vereitelung einer Blutprobe schuldig macht. Mittelbarer Täter ist aber nur, wer die Tat durch eine andere Person, deren Willen mit dem seinigen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, wer mithin einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310). Voraussetzung ist allerdings, dass der Tatmittler entweder unzurechnungsfähig ist, wegen eines Sachverhaltsirrtums unvorsätzlich handelt, sich in einem Nötigungsnotstand befindet oder vom mittelbaren Täter in einen Verbotsirrtum versetzt wurde (Trechsel/Noll, S. 181 f.). Abzulehnen ist der von einem Teil der Lehre angenommene spezielle Fall einer mittelbaren Täterschaft, wenn der mittelbare Täter einen vorsätzlich handelnden Tatmittler, dem aber eine Sondereigenschaft oder eine besondere Absicht fehlt, als \"doloses Werkzeug\" benutzt (Stratenwerth, § 13 N 37 f.; Trechsel/Noll, S. 182).\nb) Die Krankenschwester, welche die Blutprobe des Berufungsklägers ausschüttete und das Röhrchen mit fremdem Blut auffüllte, hatte sich weder eine Blutprobe entnehmen zu lassen noch musste sie mit einer Blutprobe rechnen. Sie konnte mithin den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen. Folgerichtig wurde sie denn auch wegen Begünstigung im Sinn von Art. 305 StGB angeklagt und verurteilt. Dies führt dazu, dass der Berufungskläger nicht wegen Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen werden kann.\nDie Krankenschwester war auch keine Tatmittlerin in dem Sinn, dass sie vom Berufungskläger entweder als willenloses oder nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt wurde. Sie war unbestrittenermassen vollständig zurechnungsfähig, und sie verunmöglichte die Auswertung der Blutproben des Berufungsklägers mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich.\nc) Eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vereitelung einer Blutprobe käme demnach nur in Betracht, wenn er als Mittäter zu qualifizieren wäre. Dies setzt indessen voraus, dass er über die Tatherrschaft verfügte (Trechsel/Noll, S. 176). Beschränkt sich die Mitwirkung auf die Phase der Planung und Entschlussfassung, so ist Mittäterschaft nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende zwar später nicht mehr selbst in das Geschehen eingreift, kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden aber weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt (Trechsel, vor Art. 24 StGB N 16). Wer nur in der Entschluss- und Planungsphase mitwirkte, sei es auch noch so intensiv, dann aber jegliches Interesse an der Tat verliert und sich in keiner Weise um die Ausführung kümmert, ist nicht Mittäter (Trechsel/Noll, S. 178)."}