{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--32_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-32", "Checksum": "44218863a14850842d9ba74339a612fb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:23", "Checksum": "6407dc3113c4b2cb68beb519147b248c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 32\nRegeste:\nStrafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert\n\nRBOG 1997 Nr. 32\nStrafbarkeit des Lenkers, der eine dritte Person zur Verfälschung seiner Blutprobe auffordert\nArt. 24 f. StGB, Art. 305 StGB, Art. 91 Abs. 3 SVG\n1. Dem Berufungskläger wurde im Spital eine Blutprobe entnommen. Nachdem das IRM eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,06 bis 0,16 Gewichtspromille ermittelt hatte, kamen Zweifel an der Richtigkeit der Blutproben auf. Die zum fraglichen Zeitpunkt auf der Notfallstation tätige Krankenschwester gestand schliesslich, sie habe den Inhalt des Blutröhrchens des Berufungsklägers in den Ausguss geleert und das Röhrchen mit Bluttests zweier Spitalpatienten aufgefüllt. Der Berufungskläger habe ihr vorgängig angerufen und ihr in dramatischen Schilderungen vor Augen geführt, er müsse für zehn Jahre ins Gefängnis und verliere seine Freundin sowie seinen Beruf.\nDie Bezirksgerichtliche Kommission hielt den Berufungskläger der Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe für schuldig. Der Berufungskläger beharrte auf einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.\n2. a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird nach Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Vereitelung einer Blutprobe macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 91 Abs. 3 SVG).\naa) Die sachliche Voraussetzung von Art. 91 Abs. 3 SVG, dass eine Blutprobe angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, kann sich nur auf eine Person beziehen, die nach den Umständen (auffällige Fahrweise, Unfall in der Nacht, aussergewöhnliche Unfallumstände) mit einer Blutprobe konfrontiert werden könnte. Art. 91 Abs. 3 SVG bezieht sich mithin lediglich auf einen Verkehrsteilnehmer, welcher sich in einer Weise im Strassenverkehr verhält, dass er mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss und alsdann versucht, eine solche zu vereiteln. Damit behindert er den Gang einer ordnungsgemässen Strafuntersuchung und damit die Wahrheitsfindung mit Bezug auf eine von ihm zu vertretende Handlung. Es kann hingegen nicht angehen, Art. 91 Abs. 3 SVG auf alle Personen auszudehnen, die an der Anordnung, Entnahme und Auswertung einer Blutprobe beteiligt sind. Dem steht bereits das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) entgegen. Zum selben Ergebnis führt auch die Tatsache, dass Art. 91 Abs. 1 SVG - Fahren in angetrunkenem Zustand - mit Bezug auf die Strafandrohung Art. 91 Abs. 3 SVG gleichgestellt ist. Eine gegenteilige Auffassung lässt sich schliesslich auch weder mit BGE 103 IV 51 noch dem Hinweis auf Art. 140 f. VZV begründen. Wollte man den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG auf Dritte, welche mit der Entnahme oder Auswertung der Blutprobe betraut sind, nicht aber mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen, ausdehnen, müsste an sich jeder zur Anzeige oder Anordnung einer Blutprobe zuständige und dazu verpflichtete Beamte ebenfalls wegen Vereitelung einer Blutprobe bestraft werden, wenn er von dem ihm gebotenen Vorgehen absieht, um jemandem aus der Patsche zu helfen. Dieser Beamte begeht hingegen eine Begünstigung im Sinn von Art. 305 StGB (unechtes Unterlassungsdelikt; Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 290).\nBei den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 91 Abs. 3 SVG - aufgrund der Umstände zu erwartende Anordnung oder bereits angeordnete Blutprobe - handelt es sich zusammenfassend um strafbegründende, sachliche Voraussetzungen, welche diese Bestimmung als Sonderdelikt qualifizieren. Massgebend ist dabei allein die besondere Pflicht und nicht die Stellung des Täters an sich, aus der sie folgt. Deshalb können Sonderdelikte auch auf andere Weise als durch Verwendung täterschaftlicher Merkmale zustande kommen, nämlich durch Umschreibung der pflichtbegründenden Situation (wie etwa bei der Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2.A., § 9 N 5; BGE 116 IV 74). Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 3 SVG besteht daher eine Pflicht, sich einer Blutprobe zu unterziehen, nur bei einem Verkehrsteilnehmer."}