Der Berufungsbeklagte ist daher der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig. Rekurskommission, 5. Mai 1997, SB 97 11 Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 5. September 1997 ab.