Tatsache ist, dass auch kurz nach der Warntafel Brechsand ausgestreut worden war, welchen der Berufungsbeklagte bei notwendiger Vorsicht hätte feststellen müssen. Selbst wenn nach der Warntafel erkennbar kein Brechsand vorhanden gewesen sein sollte, hätte der Berufungsbeklagte seine Geschwindigkeit weiterhin mässigen müssen, bis entweder das entsprechende Warnsignal aufgehoben worden wäre oder der Berufungsbeklagte aufgrund deutlicher Anhaltspunkte hätte annehmen dürfen, die Gefahr bestehe nicht mehr. Beides war indessen nach einer Strecke von rund 800 m ab der Warntafel nicht der Fall. Der Berufungsbeklagte ist daher der Verkehrsregelverletzung gemäss Art.