Zusammenfassend durfte der Berufungsbeklagte, welcher die Warntafel "Rollsplitt" nach eigenen Angaben wahrgenommen hatte, nicht davon ausgehen, nach einigen 100 m seien keine Gefahren mehr vorhanden, weil er unmittelbar nach der Warntafel weder Rollsplitt noch Brechsand sah. Tatsache ist, dass auch kurz nach der Warntafel Brechsand ausgestreut worden war, welchen der Berufungsbeklagte bei notwendiger Vorsicht hätte feststellen müssen.