Dass die Signalisation "Baustelle" im vorliegenden Fall nicht die korrekte Warntafel gewesen wäre, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus: Auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn fanden keine Arbeiten statt, und es waren keine mit Bauarbeiten verbundenen Hindernisse vorhanden. d) Zusammenfassend durfte der Berufungsbeklagte, welcher die Warntafel "Rollsplitt" nach eigenen Angaben wahrgenommen hatte, nicht davon ausgehen, nach einigen 100 m seien keine Gefahren mehr vorhanden, weil er unmittelbar nach der Warntafel weder Rollsplitt noch Brechsand sah.