Der Berufungsbeklagte gab selbst an, unmittelbar nach dem Restaurant habe er in der Rechtskurve mitten in seiner Fahrbahn einen hellen Streifen gesehen. Er habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können, worauf das Vorderrad seitlich gegen den Kurvenaussenrand weggerutscht sei. Eine rechtzeitige Reaktion hätte auch bei Rollsplitt gefehlt, und auch bei dieser Unterlage wäre der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitlich weggerutscht. Dass die Signalisation "Baustelle" im vorliegenden Fall nicht die korrekte Warntafel gewesen wäre, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus: