Das korrekte Signal wäre die Warntafel "andere Gefahren" gewesen. Letztere Auffassung erscheint schon deshalb fraglich, weil alsdann der Verkehrsteilnehmer eher verunsichert worden wäre, da er - entsprechend der Behauptung des Berufungsbeklagten - keinen Rollsplitt oder Brechsand hätte feststellen können und gar nicht gewusst hätte, was für eine Gefahr ihm drohte. Eine spezielle Warntafel für Brechsand gibt es nicht, so dass tatsächlich das Naheliegendste war, die Warntafel "Rollsplitt" aufzustellen.