Eine Distanztafel (5.01; Art. 3 Abs. 3 SSV) schliesslich war nicht erforderlich (und auch nicht zulässig), da die Gefahr unmittelbar nach der Warntafel begann. c) Der Berufungsbeklagte wendet ein, mit der Warntafel "Rollsplitt" sei er irregeführt worden, weil alsdann jeder Verkehrsteilnehmer erwarte, nach der Warntafel auf Splitt zu stossen. Rollsplitt sei indessen nicht festzustellen gewesen, weshalb der Berufungsbeklagte in guten Treuen habe annehmen dürfen, es bestehe keine entsprechende Gefahr. Das korrekte Signal wäre die Warntafel "andere Gefahren" gewesen.