Der Berufungsbeklagte führt denn auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich aus, dass keine Angabe über die Streckenlänge - mithin keine Zusatztafel - vorhanden gewesen sei, sei insoweit ohne Belang, als es sich in Art. 3 Abs. 4 SSV um eine Kann-Vorschrift handle; angesichts des Umstands, dass es sich um eine Unterhaltsarbeit und nicht um eine Dauersperre gehandelt habe, sei es verständlich, dass dieses Signal gefehlt habe. Eine Distanztafel (5.01; Art. 3 Abs. 3 SSV) schliesslich war nicht erforderlich (und auch nicht zulässig), da die Gefahr unmittelbar nach der Warntafel begann.