Andererseits beinhaltet Art. 3 Abs. 4 SSV lediglich eine Kann-Vorschrift. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die durch eine Vorsichtstafel einem Verkehrsteilnehmer angezeigte Gefährdungssituation erst dann als aufgehoben zu gelten hat, wenn dies speziell angezeigt wird, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefährdung vorbei ist. Der Berufungsbeklagte führt denn auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich aus, dass keine Angabe über die Streckenlänge - mithin keine Zusatztafel - vorhanden gewesen sei, sei insoweit ohne Belang, als es sich in Art. 3 Abs. 4 SSV um eine Kann-Vorschrift handle;