Damit gesteht der Berufungsbeklagte letztlich zu, dass bereits kurz nach der aufgestellten Warntafel "Rollsplitt" punktuell Brechsand ausgestreut worden war. Demnach trifft die Auffassung nicht zu, die Warntafel hätte mit der Zusatztafel "Streckenlänge" ergänzt werden müssen, weil die eigentliche Gefahrenstelle erst ca. 800 m nach der Warntafel "Rollsplitt" begonnen habe. Einerseits darf als gesichert gelten, dass bereits kurz nach der Warntafel mit dem Ausbringen von Brechsand begonnen worden war, was letztlich auch der Berufungsbeklagte anerkennt. Andererseits beinhaltet Art. 3 Abs. 4 SSV lediglich eine Kann-Vorschrift.