Kurz nach der Warntafel "Rollsplitt" war punktuell Brechsand gestreut worden; die entsprechenden Streifen sind deutlich erkennbar. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte angab, die Fotografie sei beim Eindunkeln gemacht worden und zum Zeitpunkt, als er verunfallt sei (19.15 Uhr), sei es noch viel heller gewesen, weshalb der helle Streifen nicht erkennbar gewesen sei. Damit gesteht der Berufungsbeklagte letztlich zu, dass bereits kurz nach der aufgestellten Warntafel "Rollsplitt" punktuell Brechsand ausgestreut worden war.