In diesem Sinn könne ihm keine strafrechtlich zu ahndende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Von der Vermeidbarkeit jedes Fehlers auszugehen, bedeute eine Überspannung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da niemand die Idealanforderungen ständiger, höchster Aufmerksamkeit erfüllen könne. b) Tatsache ist, dass auf der massgeblichen Strecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h besteht. Da sich infolge hoher Temperaturen das Bitumen der Fahrbahn aufgeweicht hatte, wurde zwei Tage vor dem Unfall auf einer Strecke von ca. 1'700 m Brechsand ausgebracht.