Im vorliegenden Fall komme aber der Tatsache, dass die Strecke zwischen der Vorsichtstafel und der Unfallstelle 800 m, mithin etwa das Fünfzehnfache der vorgeschriebenen Distanz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a SSV betragen habe, und dass vor der Unfallstelle möglicherweise keine vergleichbaren gefährlichen Stellen vorhanden gewesen seien, massgebliche Bedeutung zu. Der Berufungsbeklagte habe den konkreten Umständen und dem für ihn ersichtlichen Strassenzustand unabhängig von der Signalisation genügend Rechnung getragen. In diesem Sinn könne ihm keine strafrechtlich zu ahndende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.