Erst in der fraglichen Unfallkurve sei er mit Brechsand in Berührung gekommen. Zwar hätte gerade die Tatsache, dass er bis zur Unfallkurve keinen Rollsplitt bemerkt habe, ihn zu anhaltender Vorsicht mahnen sollen, da die eine Gefahrensituation anzeigende Vorsichtstafel erst dann als aufgehoben zu gelten habe, wenn dies speziell angezeigt werde, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefährdung vorbei sei. Im vorliegenden Fall komme aber der Tatsache, dass die Strecke zwischen der Vorsichtstafel und der Unfallstelle 800 m, mithin etwa das Fünfzehnfache der vorgeschriebenen Distanz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit.