Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungsbeklagte sei zu schnell gefahren, was bereits sein Sturz beweise. Er habe indessen nach eigenen Angaben die Warntafel "Rollsplitt" bemerkt und daraufhin die Geschwindigkeit angemessen reduziert. Er habe aber keinen Rollsplitt auf der Strasse feststellen können, weshalb er seine Geschwindigkeit den signalisierten 50 km/h angepasst habe. Erst in der fraglichen Unfallkurve sei er mit Brechsand in Berührung gekommen.