Das Signal "andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben (Art. 15 Abs. 1 SSV). Nach Art. 3 Abs. 4 SSV kann die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03; Art. 64 Abs. 2 SSV) vermerkt werden. a) Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungsbeklagte sei zu schnell gefahren, was bereits sein Sturz beweise.