150-250 m vor der Gefahrenstelle. Stehen diese Signale mehr als 50 m innerorts bzw. 150-250 m ausserorts vor der Gefahrenstelle, wird die Entfernung auf beigefügter Distanztafel (5.01) vermerkt. Das Signal "Rollsplitt" (1.12) nach Art. 8 Abs. 2 SSV warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Das Signal "andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht.