Mit Haft oder Busse ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders, wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 VRV). Nach Art. 3 Abs. 3 SSV stehen die Gefahrensignale unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale innerorts kurz und ausserorts 150-250 m vor der Gefahrenstelle.