Der Beginn der fraglichen Strecke wurde mit der Warntafel "Rollsplitt" signalisiert. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach den Berufungsbeklagten auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte die Bestrafung wegen Verkehrsregelverletzung. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe auf der dem Warnsignal folgenden Strecke keinen Splitt und keinen Brechsand feststellen können, weshalb er habe davon ausgehen dürfen, dass die Gefahr örtlich beschränkt sei, wenn die Angabe der Streckenlänge fehle. Mit der unrichtigen Signalisation "Rollsplitt" sei er irregeführt worden. 2. Mit Haft oder Busse ist nach Art.