RBOG 1997 Nr. 31 Die Gefahrentafel "Rollsplitt" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden Art. 3 Abs. 3, 4 SSV, Art. 8 Abs. 2 SSV, Art. 9 SSV, Art. 15 Abs. 1 SSV, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG 1. Der Berufungsbeklagte rutschte in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad seitlich weg, weil die Fahrbahn vom Tiefbauamt des Kantons Thurgau auf einer Länge von ca. 1700 m teilweise mit Brechsand bestreut worden war. Der Beginn der fraglichen Strecke wurde mit der Warntafel "Rollsplitt" signalisiert.