{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--31_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-31", "Checksum": "64546e68c0abfe6d2c408fa8b784bc14"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gefahrentafel \"Rollsplitt\" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:23", "Checksum": "88458a18a65d3876d12328c3395ff09e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31\nRegeste:\nDie Gefahrentafel \"Rollsplitt\" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden\n\n\nDemnach trifft die Auffassung nicht zu, die Warntafel hätte mit der Zusatztafel \"Streckenlänge\" ergänzt werden müssen, weil die eigentliche Gefahrenstelle erst ca. 800 m nach der Warntafel \"Rollsplitt\" begonnen habe. Einerseits darf als gesichert gelten, dass bereits kurz nach der Warntafel mit dem Ausbringen von Brechsand begonnen worden war, was letztlich auch der Berufungsbeklagte anerkennt. Andererseits beinhaltet Art. 3 Abs. 4 SSV lediglich eine Kann-Vorschrift. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die durch eine Vorsichtstafel einem Verkehrsteilnehmer angezeigte Gefährdungssituation erst dann als aufgehoben zu gelten hat, wenn dies speziell angezeigt wird, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefährdung vorbei ist. Der Berufungsbeklagte führt denn auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich aus, dass keine Angabe über die Streckenlänge - mithin keine Zusatztafel - vorhanden gewesen sei, sei insoweit ohne Belang, als es sich in Art. 3 Abs. 4 SSV um eine Kann-Vorschrift handle; angesichts des Umstands, dass es sich um eine Unterhaltsarbeit und nicht um eine Dauersperre gehandelt habe, sei es verständlich, dass dieses Signal gefehlt habe. Eine Distanztafel (5.01; Art. 3 Abs. 3 SSV) schliesslich war nicht erforderlich (und auch nicht zulässig), da die Gefahr unmittelbar nach der Warntafel begann.\nc) Der Berufungsbeklagte wendet ein, mit der Warntafel \"Rollsplitt\" sei er irregeführt worden, weil alsdann jeder Verkehrsteilnehmer erwarte, nach der Warntafel auf Splitt zu stossen. Rollsplitt sei indessen nicht festzustellen gewesen, weshalb der Berufungsbeklagte in guten Treuen habe annehmen dürfen, es bestehe keine entsprechende Gefahr. Das korrekte Signal wäre die Warntafel \"andere Gefahren\" gewesen.\nLetztere Auffassung erscheint schon deshalb fraglich, weil alsdann der Verkehrsteilnehmer eher verunsichert worden wäre, da er - entsprechend der Behauptung des Berufungsbeklagten - keinen Rollsplitt oder Brechsand hätte feststellen können und gar nicht gewusst hätte, was für eine Gefahr ihm drohte. Eine spezielle Warntafel für Brechsand gibt es nicht, so dass tatsächlich das Naheliegendste war, die Warntafel \"Rollsplitt\" aufzustellen. Aufgrund dieser Warntafel weiss oder muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich Splitt (zerkleinertes Gestein) oder anderes Material (z.B. Sand) auf dem Strassenbelag befindet, welches die Schleuder- oder Ausrutschgefahr erhöht und den Bremsweg verlängert. Im übrigen spielt es letztlich keine Rolle, ob in der fraglichen Unfallkurve Rollsplitt oder Brechsand ausgestreut war. Der Berufungsbeklagte gab selbst an, unmittelbar nach dem Restaurant habe er in der Rechtskurve mitten in seiner Fahrbahn einen hellen Streifen gesehen. Er habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können, worauf das Vorderrad seitlich gegen den Kurvenaussenrand weggerutscht sei. Eine rechtzeitige Reaktion hätte auch bei Rollsplitt gefehlt, und auch bei dieser Unterlage wäre der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitlich weggerutscht.\nDass die Signalisation \"Baustelle\" im vorliegenden Fall nicht die korrekte Warntafel gewesen wäre, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus: Auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn fanden keine Arbeiten statt, und es waren keine mit Bauarbeiten verbundenen Hindernisse vorhanden.\nd) Zusammenfassend durfte der Berufungsbeklagte, welcher die Warntafel \"Rollsplitt\" nach eigenen Angaben wahrgenommen hatte, nicht davon ausgehen, nach einigen 100 m seien keine Gefahren mehr vorhanden, weil er unmittelbar nach der Warntafel weder Rollsplitt noch Brechsand sah. Tatsache ist, dass auch kurz nach der Warntafel Brechsand ausgestreut worden war, welchen der Berufungsbeklagte bei notwendiger Vorsicht hätte feststellen müssen. Selbst wenn nach der Warntafel erkennbar kein Brechsand vorhanden gewesen sein sollte, hätte der Berufungsbeklagte seine Geschwindigkeit weiterhin mässigen müssen, bis entweder das entsprechende Warnsignal aufgehoben worden wäre oder der Berufungsbeklagte aufgrund deutlicher Anhaltspunkte hätte annehmen dürfen, die Gefahr bestehe nicht mehr. Beides war indessen nach einer Strecke von rund 800 m ab der Warntafel nicht der Fall.\nDer Berufungsbeklagte ist daher der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig.\nRekurskommission, 5. Mai 1997, SB 97 11\nEine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 5. September 1997 ab."}