{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--31_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-31", "Checksum": "64546e68c0abfe6d2c408fa8b784bc14"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gefahrentafel \"Rollsplitt\" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:23", "Checksum": "88458a18a65d3876d12328c3395ff09e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 31\nRegeste:\nDie Gefahrentafel \"Rollsplitt\" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden\n\nRBOG 1997 Nr. 31\nDie Gefahrentafel \"Rollsplitt\" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden\nArt. 3 Abs. 3, 4 SSV, Art. 8 Abs. 2 SSV, Art. 9 SSV, Art. 15 Abs. 1 SSV, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG\n1. Der Berufungsbeklagte rutschte in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad seitlich weg, weil die Fahrbahn vom Tiefbauamt des Kantons Thurgau auf einer Länge von ca. 1700 m teilweise mit Brechsand bestreut worden war. Der Beginn der fraglichen Strecke wurde mit der Warntafel \"Rollsplitt\" signalisiert. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach den Berufungsbeklagten auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte die Bestrafung wegen Verkehrsregelverletzung. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe auf der dem Warnsignal folgenden Strecke keinen Splitt und keinen Brechsand feststellen können, weshalb er habe davon ausgehen dürfen, dass die Gefahr örtlich beschränkt sei, wenn die Angabe der Streckenlänge fehle. Mit der unrichtigen Signalisation \"Rollsplitt\" sei er irregeführt worden.\n2. Mit Haft oder Busse ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders, wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 VRV). Nach Art. 3 Abs. 3 SSV stehen die Gefahrensignale unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale innerorts kurz und ausserorts 150-250 m vor der Gefahrenstelle. Stehen diese Signale mehr als 50 m innerorts bzw. 150-250 m ausserorts vor der Gefahrenstelle, wird die Entfernung auf beigefügter Distanztafel (5.01) vermerkt. Das Signal \"Rollsplitt\" (1.12) nach Art. 8 Abs. 2 SSV warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. Das Signal \"Baustelle\" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Das Signal \"andere Gefahren\" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben (Art. 15 Abs. 1 SSV). Nach Art. 3 Abs. 4 SSV kann die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, auf beigefügter Zusatztafel \"Streckenlänge\" (5.03; Art. 64 Abs. 2 SSV) vermerkt werden.\na) Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungsbeklagte sei zu schnell gefahren, was bereits sein Sturz beweise. Er habe indessen nach eigenen Angaben die Warntafel \"Rollsplitt\" bemerkt und daraufhin die Geschwindigkeit angemessen reduziert. Er habe aber keinen Rollsplitt auf der Strasse feststellen können, weshalb er seine Geschwindigkeit den signalisierten 50 km/h angepasst habe. Erst in der fraglichen Unfallkurve sei er mit Brechsand in Berührung gekommen. Zwar hätte gerade die Tatsache, dass er bis zur Unfallkurve keinen Rollsplitt bemerkt habe, ihn zu anhaltender Vorsicht mahnen sollen, da die eine Gefahrensituation anzeigende Vorsichtstafel erst dann als aufgehoben zu gelten habe, wenn dies speziell angezeigt werde, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefährdung vorbei sei. Im vorliegenden Fall komme aber der Tatsache, dass die Strecke zwischen der Vorsichtstafel und der Unfallstelle 800 m, mithin etwa das Fünfzehnfache der vorgeschriebenen Distanz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a SSV betragen habe, und dass vor der Unfallstelle möglicherweise keine vergleichbaren gefährlichen Stellen vorhanden gewesen seien, massgebliche Bedeutung zu. Der Berufungsbeklagte habe den konkreten Umständen und dem für ihn ersichtlichen Strassenzustand unabhängig von der Signalisation genügend Rechnung getragen. In diesem Sinn könne ihm keine strafrechtlich zu ahndende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Von der Vermeidbarkeit jedes Fehlers auszugehen, bedeute eine Überspannung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da niemand die Idealanforderungen ständiger, höchster Aufmerksamkeit erfüllen könne.\nb) Tatsache ist, dass auf der massgeblichen Strecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h besteht. Da sich infolge hoher Temperaturen das Bitumen der Fahrbahn aufgeweicht hatte, wurde zwei Tage vor dem Unfall auf einer Strecke von ca. 1'700 m Brechsand ausgebracht. Der Bezirkschef des Tiefbauamts gab als Auskunftsperson an, die Stellen, die mit Brechsand überstreut worden seien, hätten kurz nach der aufgestellten Warntafel \"Rollsplitt\" begonnen, welche mangels einer speziellen Warntafel bezüglich Brechsand aufgestellt worden sei.\nDiese Angaben korrespondieren mit der Fotodokumentation und der Aussage des Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz: Kurz nach der Warntafel \"Rollsplitt\" war punktuell Brechsand gestreut worden; die entsprechenden Streifen sind deutlich erkennbar. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte angab, die Fotografie sei beim Eindunkeln gemacht worden und zum Zeitpunkt, als er verunfallt sei (19.15 Uhr), sei es noch viel heller gewesen, weshalb der helle Streifen nicht erkennbar gewesen sei. Damit gesteht der Berufungsbeklagte letztlich zu, dass bereits kurz nach der aufgestellten Warntafel \"Rollsplitt\" punktuell Brechsand ausgestreut worden war."}