Hingegen meldete er sich ausdrücklich als "Opfer". Unter Berücksichtigung des Textes auf der Rückseite des Formulars, wo pauschal auf die Rechte des Opfers gemäss OHG und die Möglichkeit der Meldung von Ansprüchen gegenüber dem Untersuchungsrichter hingewiesen wird, durfte der Berufungskläger mithin davon ausgehen, mit der Meldung als "Opfer" gegenüber dem Bezirksamt seine Ansprüche rechtsgenüglich geltend gemacht zu haben. Nicht ersichtlich ist, welche Schritte er angesichts des Formulartextes noch zusätzlich hätte unternehmen sollen, um seinen Anspruch gemäss OHG rechtzeitig geltend zu machen. Es liegt damit auf der Hand, dass der Berufungskläger seine Ansprüche innert Frist anmeldete. Obergericht, 10. November 1997, SB 97 43