16 N 24). b) Der Berufungskläger meldete dem Gericht gemäss Wortlaut seiner auf dem amtlichen Formular festgehaltenen Erklärung als "Opfer" eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- an. Er tat dies, nachdem bereits entsprechende Arztzeugnisse bei den Akten lagen. Er begründete seine Ansprüche überdies in einem Begleitschreiben. Dass der Berufungskläger als juristischer Laie seine Forderung fälschlicherweise als Entschädigung und nicht als Genugtuung bezeichnete, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Hingegen meldete er sich ausdrücklich als "Opfer".