Grundsätzlich muss in jedem Fall die Erklärung des Opfers genügen, dass es eine Forderung gegenüber dem Täter und eventuell gegenüber dem Staat geltend macht; dies entspricht auch der Praxis im gerichtlichen Verfahren. Keine allzu hohen Ansprüche sind ebenfalls an die Bezifferung der Forderung durch das Opfer zu stellen, zumal es seinen Anspruch innert der Verwirkungsfrist von zwei Jahren geltend machen muss; oftmals ist es nicht in der Lage, diesen Anspruch innerhalb des nötigen Zeitraums zu umschreiben, da ihm häufig die Kenntnisse über die anrechenbaren Leistungen von Dritten fehlen (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 16 N 24). b)