3. Entsprechend dem Zweck des Formulars sind die darauf festgehaltenen Erklärungen zu würdigen. Insbesondere ist in Betracht zu ziehen, ob der Berufungskläger anhand des Textes des Formulars davon ausgehen durfte, sämtliche zur Geltendmachung des Anspruchs - gegenüber dem Täter und gegenüber dem Staat - notwendigen Schritte getan zu haben. a) Die Maxime des einfachen und raschen Verfahrens sowie die Offizialmaxime bedingen, dass an die Formulierung des Gesuchs durch das Opfer keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich muss in jedem Fall die Erklärung des Opfers genügen, dass es eine Forderung gegenüber dem Täter und eventuell gegenüber dem Staat geltend macht;