die diesbezügliche Erklärung ist offen formuliert: "Dem Opfer kann vom zuständigen Strafrichter unabhängig von der Höhe seines Einkommens eine Genugtuung zugesprochen werden, sofern es durch die Straftat schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen." Diese Formulierung entspricht im wesentlichen der gesetzlichen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Schliesslich enthält das Formular auf seiner Rückseite den Hinweis auf die Beratungsstelle. Auf der Vorderseite kann sich der Empfänger des Formulars je nach Rubrik als Opfer oder als Geschädigter bezeichnen;