Auf der Rückseite des Formulars, auf welche auf der Vorderseite ausdrücklich hingewiesen wird, wird erklärt, wer Geschädigter oder wer Opfer ist. Namentlich das Opfer wird auf seine im OHG genannten Rechte hingewiesen, unter anderem auch darauf, dass es innert zwei Jahren entweder beim Untersuchungsrichter oder beim zuständigen Gericht Ansprüche gegenüber dem Staat geltend machen kann. Nicht genannt wird allerdings der Zeitpunkt, ab welchem die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Ebenfalls wird nicht erläutert, wie das Opfer den Anspruch geltend machen kann; die diesbezügliche Erklärung ist offen formuliert: