RBOG 1997 Nr. 30 Verwirkungsfrist für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG: Die zweijährige Verwirkungsfrist ist mit Einreichen des amtlichen Formulars gewahrt 1. Der Berufungskläger wurde Opfer mehrerer Tätlichkeiten und Körperverletzungen. Rund fünf Monate nach der letzten Straftat meldete er sich mit dem amtlichen Formular beim zuständigen Bezirksamt als "Opfer" an, wobei er unter der Rubrik "Entschädigung" eine Zivilforderung über Fr. 5'000.-- geltend machte. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Täters - mehr als zwei Jahre nach der Straftat - machte der Berufungskläger seine Ansprüche gegenüber dem Staat geltend.