Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrichter sämtliche im Verlauf des Strafverfahrens gewonnenen Erkenntnisse für die materielle Beurteilung der Zivilforderungen verwerten darf und muss; zivilprozessuale Grundsätze finden im Adhäsionsprozess nur insoweit Anwendung, als entsprechende Erkenntnisse nicht schon aufgrund polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Ergebnisse vorliegen. Die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen gehen daher fehl. Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11