Dementsprechend richten sich auch die Behauptungslast und die Substantiierungspflicht der Geschädigten mit Bezug auf ihre Ansprüche nach zivilprozessualen Grundsätzen, wie beispielsweise hinsichtlich der Intensität von Beziehungen bei der Geltendmachung von Genugtuungsforderungen (Urteil des Obergerichts, S 32, vom 6. Juni 1989, S. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrichter sämtliche im Verlauf des Strafverfahrens gewonnenen Erkenntnisse für die materielle Beurteilung der Zivilforderungen verwerten darf und muss;