Richtig ist hingegen, dass die Verhandlungsmaxime insoweit gilt, als die Sammlung des Prozessstoffes auch den Parteien obliegt; mithin haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, auf welchen es die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll (RBOG 1987 Nr. 42). Dementsprechend richten sich auch die Behauptungslast und die Substantiierungspflicht der Geschädigten mit Bezug auf ihre Ansprüche nach zivilprozessualen Grundsätzen, wie beispielsweise hinsichtlich der Intensität von Beziehungen bei der Geltendmachung von Genugtuungsforderungen (Urteil des Obergerichts, S 32, vom 6. Juni 1989, S. 34).