Zur Beurteilung des Zivilpunkts stützt sich der Strafrichter somit "auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und kann sie nötigenfalls von Amtes wegen ergänzen" (Hauser/Schweri, § 38 N 15 mit Hinweisen). Der Strafrichter, welcher adhäsionsweise oder im Rahmen eines Opferhilfeprozesses eine Zivilforderung beurteilt, wird damit nicht zum Zivilrichter (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 193). Richtig ist hingegen, dass die Verhandlungsmaxime insoweit gilt, als die Sammlung des Prozessstoffes auch den Parteien obliegt;