OR geltend (§ 53 StPO). Für die Opfer und Geschädigten besteht dabei der wesentliche Vorteil, dass der Adhäsionsprozess eben gerade nicht von der Verhandlungsmaxime bestimmt wird (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 38 N 15). Dies gilt selbstredend auch für die Gegenpartei. Zur Beurteilung des Zivilpunkts stützt sich der Strafrichter somit "auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und kann sie nötigenfalls von Amtes wegen ergänzen" (Hauser/Schweri, § 38 N 15 mit Hinweisen).