Das OHG verschafft ihnen, neben der blossen Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im Rahmen des Adhäsionsprozesses, zusätzliche Rechte. So erlaubt es unter bestimmten Umständen einen direkten Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gegenüber dem Staat (Art. 12 OHG). Der Sachverhalt ist dabei von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Im Adhäsionsprozess machen die Geschädigten gegenüber der Berufungsbeklagten Schadenersatz und eventuell Genugtuung im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend (§ 53 StPO).