RBOG 1997 Nr. 29 Verfahrensmaximen im Opferhilfeprozess; Verwertbarkeit von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen zur Beurteilung der Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren Art. 16 Abs. 1 aOHG, § 53 aStPO (TG) 1. Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime im Sinne von § 95 Abs. 1 ZPO verletzt. Da es ausschliesslich um eine Zivilforderung gehe, gelte die Verhandlungsmaxime auch im Rahmen des Strafprozesses. 2. Die Berufungskläger treten als Opfer auf und berufen sich auf Art. 12 OHG. Das OHG verschafft ihnen, neben der blossen Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im Rahmen des Adhäsionsprozesses, zusätzliche Rechte.